
Maklerprovision / Maklercourtage
Wer zahlt den Makler ?
Verkauf von Wohneigentum:
Hier tritt am 23. Dezember 2020 das neue Gesetz in Kraft. Verkäufer und Käufer teilen sich die Courtage und zahlen jeweils 50 %, also jeweils die Hälfte der Maklerprovision. Diese Regelung gilt bundesweit.
Provisionsanteil von der Verkaufssumme z.b.:
Anteil Verkäufer 2,75 % zzgl. 19 % MwSt.
Anteil Käufer 2,75 % zzgl. 19 % MwSt.
Ausnahme: Der Verkäufer erklärt explizit die gesamte Courtage übernehmen zu wollen.
Verkauf von Gewerbeimmobilien:
Welche Partei, zu welchem Anteil die Courtage zahlt ist Verhandlungssache.
Vermietung von Wohneigentum:
Hier gilt das Bestellerprinzip. Die Partei, die den Makler beauftragt zahlt die Maklercourtage. In den meisten Fällen sind es die Eigentümer, die den Makler aufsuchen und mit der Bewerbung zur Vermietung der Immobilie beauftragen und dafür die Courtage zahlen.
Es gibt allerdings auch Personen, die z.b. eine Wohnung mieten möchten und für die Suche einen Makler beauftragen. Hier zahlt der Mieter als Auftraggeber die Maklerprovision.
Immer der, der den Makler bestellt zahlt also auch die Provision. 2 Nettomonatsmieten zzgl. 19 % MwSt.